Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. LUTENA Vertrieb lufttechnischer Anlagen zur Energieeinsparung GmbH

I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der Fa. LUTENA Vertrieb lufttechnischer Anlagen zur Energieeinsparung GmbH (nachstehend LUTENA genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichem Sondervermögen (nachstehend "Kunde” genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von LUTENA vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen von LUTENA auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

II. Angebot und Annahme
1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. LUTENA ist berechtigt, das Angebot innerhalb von drei Wochen anzunehmen. 2. Angebote von LUTENA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung zustande. Einer Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung, die Bereitstellung einer bestellten Ware nebst Mitteilung deren Versandbereitschaft sowie der Beginn mit der Ausführung von bestellten Arbeits- bzw. Dienstleistungen gleich. 3. Vereinbarungen, die zwischen LUTENA und dem Kunden getroffen werden, sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen.

III. Preise und Leistungsumfang
1. Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. 2. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist LUTENA zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. 3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. 4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 5. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von LUTENA gelieferten Waren, Angaben über die Fundamentierung und Aufstellung von Maschinen sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von LUTENA erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. 6. Preise für Waren umfassen nicht Aufstellung bzw. Montage vor Ort sowie Inbetriebnahme. Reparaturarbeiten sind gesondert zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung. Insoweit trägt der Kunde zusätzlich sämtliche Kosten, insbesondere Anfahrts-, Abfahrts-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Wege- und Auslösungskosten, welche LUTENA vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung pauschaliert in Rechnung stellt. 7. Im Falle der Durchführung der unter Ziff. 6 genannten Arbeiten hat der Kunde alle erforderlichen Hilfsarbeiter, Hilfsgeräte, Strom und dergleichen zu stellen.

IV. Lieferung
1. Angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen. 2. LUTENA ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware bereitgestellt und deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. 4. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn LUTENA die Verzögerung zu vertreten hat. 5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignissen, die LUTENA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen,Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von LUTENA oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat LUTENA auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen LUTENA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 6. Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer 5. von länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten. 7. Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 5. oder wird LUTENA von der Verpflichtung nach Ziffer 6. frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich LUTENA nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist. 8. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen aus anderen als den in Ziffer 5. genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, LUTENA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch LUTENA die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse. 9. Kommt LUTENA im Sinne von Ziffer 8 in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt nicht, wenn LUTENA den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war. 10. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist LUTENA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. LUTENA verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

V. Gefahrübergang
1. Es wird Leistung ”ab Werk” vereinbart; es gilt der Incoterm ”EXW” in der jeweils neuesten Fassung. 2. Soll LUTENA auf Wunsch des Kunden den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen von LUTENA. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt LUTENA nicht. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind sofort fällig und für LUTENA kosten- und spesenfrei zu leisten. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungdsdatum ein. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Betrag dem Konto von LUTENA gutgeschrieben worden ist bzw. LUTENA über den Gegenwert verfügen kann. 2. Die Aufrechnung gegen Forderungen von LUTENA ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. 3. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck) liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden. 4. Ist mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung von LUTENA fällig, wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung von LUTENA bestreitet oder sonst gefährdet. 5. Im Falle der Vermögensverschlechterung ist LUTENA berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann LUTENA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. LUTENA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. 2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von LUTENA an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß LUTENA Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von LUTENA gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit LUTENA nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, daß LUTENA an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirbt. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von LUTENA berechtigt. 4. Der Kunde tritt LUTENA sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen LUTENA nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von LUTENA an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an LUTENA abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. LUTENA nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. 5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von LUTENA hinzuweisen und LUTENA schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde LUTENA diese Kosten zu erstatten. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LUTENA – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt: a) LUTENA ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten. b) Abgetretene Forderungen kann LUTENA unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von LUTENA die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und LUTENA die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben. 7. LUTENA verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen LUTENA zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

VIII. Gewährleistung
1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser LUTENA unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei LUTENA. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muß dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt. 2. Bei berechtigten Beanstandungen ist LUTENA nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist LUTENA zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die LUTENA zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. LUTENA ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar. 3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer Mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist. 4. Die Haftung von LUTENA ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit LUTENA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. 5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. – soweit erforderlich – Abnahme. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. 6. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn LUTENA Arglist vorwerfbar oder von LUTENA eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist. 7. Gebrauchte Ware wird außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder anderweitiger Vereinbarungen unter Ausschluß der Gewährleistung verkauft und geliefert. 8. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von LUTENA gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von LUTENA nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.

IX. Garantien
1. Die Übernahme einer Garantie durch LUTENA bedarf einer ausdrücklichen Erklärung. 2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von LUTENA gelieferter Ware oder dafür, daß die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.

X. Allgemeine Haftung
1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine LUTENA zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder LUTENA hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt. 2. Soweit LUTENA für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt. 3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, LUTENA haftet wegen Vorsatz. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

XI. allgemeine Hinweise
1. LUTENA weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden. 2. Dem Kunden obliegt die Verpflichtung im Rahmen einer Obliegenheit, die Pflege- und Wartungsvorschriften gemäß der Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu beachten.

XII. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. LUTENA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 3. An von LUTENA erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich LUTENA seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von LUTENA genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag LUTENA nicht erteilt wurde, LUTENA auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen LUTENA zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 4. LUTENA ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. 5. Transportverpackungen werden nicht zurückgenommen und sind durch den Kunden auf seine Kosten zu entsorgen. 6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. LUTENA Vertrieb lufttechnischer Anlagen zur Energieeinsparung GmbH

I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten zwischen der Fa. LUTENA Vertrieb lufttechnischer Anlagen zur Energieeinsparung GmbH (nachstehend LUTENA genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) für alle vom AN gegenüber LUTENA zu erbringenden Lieferungen und Leistungen; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AN werden von LUTENA vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Einkaufsbedingungen von LUTENA auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

II. Angebot und Annahme
1. Das Angebot des AN ist kostenlos in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Spezifikationen einer Anfrage bzw. Ausschreibung zu halten; im Falle einer Abweichung ist ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot mindestens zwei Wochen gebunden. 2. Eine Anfrage bzw. Ausschreibung von LUTENA ist unverbindlich. Eine Bestellung bedarf der Schriftform und ist nur mit einer autorisierten Unterschrift rechtsverbindlich. Sie ist unverzüglich vom AN schriftlich zu bestätigen. LUTENA behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb einer Woche eingeht. 3. Vereinbarungen, die zwischen LUTENA und dem AN getroffen werden, sind in Schriftform niederzulegen. Eine mündliche Vereinbarung hat nur Gültigkeit, wenn sie von LUTENA schriftlich bestätigt ist.

III. Preise
1. Vereinbarte Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten frei Bestimmungsort von LUTENA einschließlich Transportverpackung und Versicherung. 2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der AN bleibt auch im Falle einer Liefer- bzw. Leistungsfrist von länger als 4 Monaten an diesen gebunden, es sei denn, der AN setzt seine Preise herab. 3. Der AN versichert, LUTENA keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einzuräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

IV. Leistungsumfang
1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind verbindlich, auch wenn sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. 2. Der AN gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von LUTENA entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung bzw. Leistung gehörenden Unterlagen. Er hat ferner die einschlägigen zivil- und öffentlichrechtlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung und Leistung muß den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Umwelt- und einschlägigen Norm-, DINVDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN auf seine Kosten mitzuliefern. 3. Hat der AN Bedenken gegen die von LUTENA gewünschte Art der Ausführung, so hat er diese LUTENA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen/Pläne, Bedienungsanweisungen u.ä.) hat der AN 2-fach auf seine Kosten mitzuliefern.

V. Lieferung
1. Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Der AN gerät mit Verstreichen der Lieferfrist bzw. des -termins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 2. Kommt der AN in Verzug, so hat LUTENA nach Fristsetzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder – unter Wahrung der Ansprüche auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schaden – weiterhin Erfüllung geltend zu machen. 3. Der AN ist grundsätzlich nicht zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Vor einem Liefertermin ist LUTENA nicht zur Entgegennahme der Lieferung oder Leistung verpflichtet. 4. Sind Lieferverzögerungen zu besorgen, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eine Entscheidung von LUTENA über die Aufrechterhaltung des Vertrages einzuholen. Tritt eine Lieferverzögerung ein, die nicht von LUTENA zu vertreten ist, kann LUTENA vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vom gesamten Vertrag zurücktreten.

VI. Dokumentation
1. Lieferungen ist ein Lieferschein – ggf. mit Wiegezeiten – beizufügen; Leistungen sind durch geeignete Schriftstücke (Tagelohnzettel, Materialnachweise u.ä.) zu dokumentieren. Deren Richtigkeit ist von einem berechtigten Mitarbeiter von LUTENA zu bescheinigen. Ein unterschriebenes Dokument verbleibt bei LUTENA. 2. Lieferscheine, Packzettel und Rechnungen müssen enthalten: Nummer der Bestellung, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto-, und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung mit Artikelnummer sowie ggf. Restmenge bei Teillieferungen. 3. Eine Rechnung hat der AN zweifach – entsprechend der Anschrift des Bestimmungsortes in der Bestellung – zu erstellen. Es sind, damit die Rechnung prüffähig ist, die einzelnen Lieferungen und Leistungen entsprechend der Bestellung aufzustellen und Kopien der anerkannten Lieferscheine und Leistungsnachweise beizufügen. Für Lieferungen an verschiedene und Leistungen bei verschiedenen Bestimmungsorten ist für jeden Bestimmungsort eine separate Rechnung auszustellen. VII. Gefahrübergang
Es wird Lieferung ”frei Bestimmungsort” von LUTENA vereinbart; es gilt der Incoterm ”DDP” in der jeweils neuesten Fassung.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto; 30 Tage netto Kasse. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen die Skontofristen nicht. 2. Eine Zahlung und deren Zeitpunkt hat auf die Rüge- und Gewährleistungsrechte keinen Einfluß und gilt nicht als Anerkenntnis von Konditionen und / oder Preisen. 3. LUTENA kommt nur nach vorheriger Mahnung in Verzug, es sei denn, daß es nach § 286 II BGB keiner Mahnung bedarf. Kommt LUTENA in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. fordern. 4. Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch LUTENA sind uneingeschränkt zulässig. 5. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Höhe der an den AN zu zahlenden Vergütung berechtigen den AN nicht, seine Leistungsverpflichtungen ganz oder auch nur vorübergehend einzustellen. IX. Abtretung und Aufrechnung durch den AN
1. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von LUTENA darf der geschlossene Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. LUTENA verpflichtet sich, die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu versagen. Das Abtretungsverbot gilt nicht für Vorausabtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts. 2. Der AN darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen von LUTENA aufrechnen.

X. Eigentumsvorbehalt
Hat sich der AN LUTENA gegenüber sein Eigentum an einer gelieferten Ware vorbehalten, ist LUTENA berechtigt, diese im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.

XI. Gewährleistung
1. LUTENA behält sich vor, die Lieferung bzw. Leistung innerhalb angemessener Frist – spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen – nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser durch LUTENA unverzüglich bei dem AN anzuzeigen. Tritt ein Mangel erst später in Erscheinung, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. 2. Bei rechtmäßigen Beanstandungen ist LUTENA nach seiner Wahl berechtigt, durch den AN Nacherfüllung infolge Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) zu verlangen. Ist der AN zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist LUTENA berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen ist LUTENA berechtigt, nach Benachrichtigung des AN die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der AN. 3. Der AN hat die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die insbesondere durch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Abfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mangelbeseitigung bei LUTENA beinhaltet. 4. Für Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung oder Leistung Gewähr. 5. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate, es sei denn, das Gesetz normiert eine längere Frist. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Beseitigung etwaig bestehender Mängel, spätestens jedoch 12 Monate nach Gefahrübergang. Für Teile der Lieferung oder Leistung, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb genommen oder bleiben können, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 6. Ist LUTENA wegen einer von dem AN gelieferten Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt, stehen LUTENA die Rechte aus § 478 BGB zu. Das gilt auch, wenn auf den Vertrag UNKaufrecht zur Anwendung kommt. 7. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Garantien
1. Der AN übernimmt im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den vertraglich festgelegten Spezifikationen der Lieferung oder Leistung entspricht. 2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit der vom AN gelieferten Ware oder dafür, daß die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen LUTENA unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen auch gegenüber dem AN zu.

XIII. Allgemeine Haftung
1. Das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt LUTENA jederzeit ohne Einschränkung dem Grund oder der Höhe nach vorbehalten. 2. Schadensersatzansprüche von LUTENA verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. 3. Für Mängel an einer gelieferten Ware, die auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind, stellt dieser LUTENA von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.

XIV. Schutzrechte
Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung bzw. Leistung und ihre Verwertung durch LUTENA keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt LUTENA sowie die Abnehmer von LUTENA von Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der AN die gelieferte Ware nach von LUTENA übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

XV. Datenschutzhinweis
LUTENA weist darauf hin, dass Daten des AN, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XVI. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist Bremen. Das gilt nicht, wenn der AN als Unternehmer nicht gleichzeitig Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. 3. An von LUTENA erstellten Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich diese ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von LUTENA genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht durch LUTENA erteilt wird, LUTENA auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der AN ist verpflichtet, Bestellungen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. 4. Von LUTENA bereitgestelltes Material bleibt in deren Eigentum; es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der AN auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit den von LUTENA bereitgestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum von LUTENA. Der AN verwahrt diese für LUTENA. Im Vertragspreis sind die Kosten für die Verwahrung für die für LUTENA verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. 5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall erklären sich die Parteien bereit, an einer Neuregelung mitzuwirken, die dem verfolgten Regelungszweck entspricht.